Kostenübernahme

Jede medizinische Rehabilitation oder Anschlussheilbehandlung muss vor dem Antritt von Ihnen beantragt und von Ihrem Kostenträger genehmigt werden. Dazu ist ein befürwortendes ärztliches Gutachten erforderlich. Sprechen Sie deshalb mit Ihrem behandelnden Arzt über Ihren Wunsch. Er wird mit Ihnen zusammen beraten, welche Art der Rehabilitation und welche Klinik für Sie medizinisch geeignet ist, und unterstützt Sie bei Ihrer Antragstellung.

Antragsvordrucke erhalten Sie von Ihrem zuständigen Rehabilitationsträger. Auch können Sie deren Beratungsdienste in Anspruch nehmen oder sich an den Sozialdienst in Ihrem Krankenhaus wenden. Hier erhalten Sie ebenfalls eine umfassende Beratung und Unterstützung bei der Auswahl der geeigneten Klinik sowie Ihrer Antragstellung.

Sollte der Rehabilitationsträger Ihren Wünschen nicht entsprechen, so muss er dies in einem Bescheid begründen. Generell sollten Sie Aussagen, dass eine bestimmte Klinik für Sie nicht geeignet sei oder nicht belegt werden darf, genauestens überprüfen. Gegebenenfalls kann diese Aussage gemeinsam mit der Klinik Ihrer Wahl entkräftet werden. Sie können und sollten dann gegen den Bescheid Widerspruch einlegen.

Wichtige Information für Kostenerstattungspatienten

Für gesetzlich krankenversicherte Patienten, die anstelle des üblichen Sachleistungsprinzips die Kostenerstattung gewählt haben, gelten folgende Regelungen:

  • Die Abrechnung von Behandlungsleistungen erfolgt im System der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich zwischen der Reha-Klinik und der gesetzlichen Krankenkasse des Patienten (Sachleistungsprinzip).
  • Nach § 13 Abs. 2 SGB V können gesetzlich Krankenversicherte anstelle des Sachleistungsprinzips auch die Variante der Kostenerstattung wählen, wonach die Abrechnung der Behandlungsleistungen zwischen der Reha-Klinik und dem Patienten erfolgt.
  • Der Anspruch des Patienten auf Kostenerstattung durch seine gesetzliche Krankenversicherung erstreckt sich jedoch ausschließlich auf Leistungen, für die ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht. Das bedeutet, dass Kosten für darüber hinausgehende Leistungen von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen werden.